ANLÄSSE

 Familien- und Erbrecht

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Besonderheiten im Familien- und Erbrecht

1. Latente Steuern *) Latente Steuern ( z.B. auf stille Reserven) sind in Form einer Nebenrechnung zu berücksichtigen.
2. Überprüfbarkeit Die Überprüfbarkeit der einzelnen Bewertungsschritte und verwendeten Daten ist sicher zu stellen, weil das Prozessrecht fordert, dass Bewertungsverfahren auf gesicherten Grundlagen basieren.
3. Spätere Entwicklungen Der Einbezug späterer Entwicklungen ist nach Maßgabe des von der Rechtssprechung entwickelten Rechtsinstitutes der sog. „Wurzeltheorie“ möglich.
4. Lebensfähigkeit des Unternehmens **)

Es ist stets „going concern“ zu bewerten, d.h. durch das Bewertungsergebnis sollte die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden.

5. Landwirtschaftliche Betriebe Gesetzliche Sonderregeln gelten für die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe, §§ 2049, 1515, 1376 Abs. 4, 2312, 2325, 1934 b BGB; in der Regel gilt der Ertragswert,  was häufig zu einer Benachteiligung der weichenden Erben führt.
6. Geldentwertung Die  Geldentwertung beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen ist in Form einer Nebenrechnung zu berücksichtigen.
7.

„Endgültiger“ Wert

Im Familienrecht ist stets ein „endgültiger“ Wert für das Unternehmen festzustellen, um eine abschließende Restklärung zu ermöglichen. Dies ist bei anderen Bewertungsanlässen anders, weil hier die Option besteht, durch Rückrechnungsklauseln oder durch Anteile an künftigen Gewinnen flexibel zu reagieren, um die Einigungsbereitschaft zu fördern.
8.

Legal Definition "Ertragswert"

In § 2049 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber Einzelheiten der Ertragswertmethode festgelegt. Der Gesetzgeber verwendet die Rechtsbegriffe: (a) Reinertrag (b) bisherige wirtschaftliche Bestimmung (c) ordnungsgemäße Bewirtschaftung (d) nachhaltig.

 

Hinweise:

*) Der Wert eines Wirtschaftgutes - und dies gilt gleichermaßen auch für Unternehmen und Unternehmensanteilen - verändert sich nicht, ob das betreffende Wirtschaftgut „steuerverstrickt“ ist, also nur unter Auflösung stiller Reserven aus einem Betriebsvermögen entnommen werden kann, oder sogar unter die Spekulationsbesteuerung fällt. Dies wird besonders deutlich bei Reihenhäusern, von denen einige in einem Betriebsvermögen enthalten sind und andere nicht. Es ist immer Sache des Verkäufers, die entstehende Ertragssteuerbelastung zu zahlen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Familien- und Erbrecht. Häufig werden latente Steuern unmittelbar im Rahmen des Unternehmenswertes mindernd berücksichtigt; dies ist methodisch falsch. Richtig ist die Berücksichtigung latenter Steuern im Bereich des Familien- und Erbrechtes als besonderer Abzugsbelastung in Form einer Nebenrechnung.

 **) Im Familienrecht wird - unabhängig von der verwendeten Bewertungsmethode - in einigen Entscheidungen festgelegt, dass die Fortführungsprämisse gewährleistet sein muss; das Unternehmen ist „going concern“ zu bewerten, was letztlich bedeuten soll, dass durch einen zu hohen Wert die Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden darf. LG Hannover 22 Akt E 1/70 vom 16.06.1977 sowie 26/22 Akt E 2/72 vom 6.02.1979 führen aus, dass der Unternehmenswert bei familienrechtlichen Anlässen „unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien, des gesetzlichen Regelungszweckes und der wirtschaftlichen Folgen zu ermitteln ist".